Kreissatzung
von
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Schwäbisch Gmünd
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Sie übt ihre Tätigkeit als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes im
Gebiet des Altkreises Schwäbisch Gmünd aus.
(2) Sie führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Schwäbisch Gmünd.“
(3) Der Kreisverband ist die Unterorganisation der Landespartei „BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.“
§ 2 Grundkonsens und Programme
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt seine grundsätzlichen Ziele, Werte und
politischen Leitsätze in ihrem Grundkonsens nieder. Der Kreisverband ist
diesem Grundkonsens verpflichtet.
(2) Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen
politischen Willens. Der Kreisverband genießt Programmautonomie.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens
und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen
Partei angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. Der
Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zur
Mitgliedschaft.
(4) Gegen die Zurückweisung eines Mitgliedsantrags kann der/die BewerberIn
bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. Diese entscheidet
dann mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärt
werden und ist sofort wirksam.
1. Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand kann erfolgen,
wenn das Mitglied nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz
zweimaliger Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die
mögliche Streichung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt. Die
Möglichkeit der Stundung bleibt davon unbenommen. Gegen die Streichung
ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich, welches dann
endgültig entscheidet.
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundkonsens oder Ordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN verstößt und dadurch der Partei schweren Schaden
zufügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
1. An der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B.
durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;
2. Sich um Ämter und Mandate zu bewerben;
3. An allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen
teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
1. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband gliedert sich in folgende Organe
1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. Den Kreisvorstand
(2) Die GRÜNE JUGEND Schwäbisch Gmünd ist die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Schwäbisch Gmünd.
(3) Auf Antrag können durch die Kreismitgliederversammlung offene
Arbeitskreise geschaffen werden, welche im Namen und Auftrag der Partei
tätig werden. Entspricht die Arbeit der Arbeitskreise nicht mehr den Zielen
und Statuten der Partei, können sie von der Kreismitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben
Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr
einberufen werden. Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag
von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand unter Angabe der zur
Beratung stehenden Gegenstände in der Regel per E-Mail oder alternativ per Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist
in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum
Gegenstand haben, verkürzt werden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Wird diese
Mindestzahl nicht erreicht, ist eine erneute Kreismitgliederversammlung
einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
§ 7 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt:
1. Den Kreisvorstand
2. Die RechnungsprüferInnen
3. Die Delegierten zur Bundes- und Landesdelegiertenkonferenz sowie
zum Landesausschuss.
(2) Die Kreismitgliederversammlung nimmt mit ihren mehrheitlich gefassten
Beschlüssen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit des Kreisverbandes.
(3) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zur Änderung der Kreissatzung
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. Einer Kreisvorsitzenden
2. Einem Kreisvorsitzenden
3. Einem/r KreiskassiererIn
4. und einem bis zehn weiteren Mitgliedern (BeisitzerIn).
(2) Der Kreisvorstand wird in vier Wahlgängen gewählt:
1. Der/die Kreisvorsitzende wird jeweils in einem eigenen Wahlgang für zwei Jahre
gewählt.
2. Der/die KreiskassiererIn in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre
gewählt.
3. Die BeisitzerInnen werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Die Kreisvorsitzenden vertreten die Kreispartei gemäß § 11 Abs. 3 PartG i.V.m. §
26 Abs. 1 BGB nach außen. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und
führt dessen Geschäfte.
(4) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die
Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen regeln. Die Beschlüsse des
Kreisverbandes sind zu protokollieren.
(5) Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr der Kreismitgliederversammlung
Rechenschaft über seine Tätigkeiten und den Kassenstand abzulegen.
(6) Nach ordnungsgemäßer Einladung kann ein Mitglied des Kreisvorstandes
nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der KMV in geheimer
Abstimmung vor Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
§ 9 Wahlbündnisse; öffentliche Wahlen
(1) Der Kreisverband ist berechtigt zu Kommunalwahlen nach Anhörung des
Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene einzugehen.
Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die BewerberInnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweiligen
Wahlkreisversammlungen in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des
betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
(3) 1Bei den Wahlen der BewerberInnen zu den Kommunalwahlen sollten die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt werden.
Finden sich nicht genügend Frauen, um die Frauenplätze zu füllen, können
diese auch auf Wunsch der Mitgliederversammlung mit Männern besetzt
werden.
§ 12 Delegiertenwahlen
(1) Alle Delegierten und StellvertreterInnen werden von der
Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Das in § 8 Abs. 6
geregelte Verfahren gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis
festzulegen.
§ 13 Durchführung von Wahlen; allgemeine Bestimmungen
(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und der WahlbewerberInnen sind
geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich
auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden
gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt;
bringt auch diese keine Entscheidung, entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang zusammengefasst
werden. Gewählt sind die KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten
und von mindestens 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurden.
§ 14 Kreiskasse
(1) Der/die KreiskassiererIn führt die Kasse des Kreisverbandes
(2) Der/die KreiskassiererIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des
Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnittes des
Parteiengesetzbuches.
(3) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im
Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer
von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein. § 8
Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 27. Mai 2022 auf der Kreismitgliederversammlung mit
mindestens 2/3-Mehrheit beschlossen und tritt damit in Kraft.
Die vollständige Fassung unserer Kreissatzung findest Du außerdem hier.